Corona wird den Deutschen noch eine Weile erhalten bleiben – aber was die Pandemie an Begleiterscheinungen mit sich bringt, wird sich weiterhin stetig verändern. So nährt der erneute Anstieg der Infektionszahlen auch die Sorge vor einer Ansteckung durch infizierte Einreisende. Deshalb gibt es zum Monatswechsel einschneidende Änderungen.
Neue Reisewarnungen
Die weltweite Covid-19-Reisewarnung, die alle Länder außerhalb Europas betraf, läuft zum Monatswechsel aus. Ab 1. Oktober werden wieder umfassend differenzierte Reise- und Sicherheitshinweise beziehungsweise Reisewarnungen für einzelne Länder gelten, so das Auswärtige Amt. Demnach gilt aber weiterhin eine Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen grundsätzlich für alle Länder, die von der Bundesregierung als Risikogebiet eingestuft sind.
Testpflicht für Rückkehrer aus Risikogebieten
Jeder, der aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss sich ab dem 1. Oktober für 14 Tage in Quarantäne begeben, so die Bundesregierung. Betroffene können die Frist auch auf fünf Tage verkürzen, wenn sie ein negatives Testergebnis auf Sars-CoV-2 nachweisen können. Innerhalb von zehn Tagen nach Einreise ist ein solcher Test für Rückkehrende aus Risikogebieten kostenfrei.
Regelungen gegen Geldwäsche
Der Name müsste eigentlich auf den Index: Die „Verordnung und Begründung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien)“ tritt am 1. Oktober in Kraft.
Wie es das Wortungetüm sagt, hat es das Ziel, Geldwäschepraktiken bei Immobilientransaktionen aufzuhellen, indem Angehörige rechtsberatender Berufe verschärften Meldepflichten unterliegen.
Es geht laut Bundesregierung um Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater. Sobald bestimmte, typisierte Sachverhalte auftreten, die Auffälligkeiten mit Blick auf einen möglichen Zusammenhang zu Geldwäsche aufweisen, müssen diese Berufsträger das zukünftig an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) melden.
Die Bundesregierung will erhöhten Geldwäscherisiken im Immobiliensektor entgegenwirken und das Rahmenwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stärken. Der Immobiliensektor sei aus der Nationalen Risikoanalyse, die im Herbst 2019 veröffentlicht wurde, als ein Bereich mit besonderen Geldwäscherisiken hervorgegangen.
Höhere Zuschüsse für Zahnersatz
Ab 1. Oktober bekommen gesetzlich Krankenversicherte für Zahnersatz mehr Geld von der Krankenkasse, so der Verbraucherzentrale-Bundesverband. Der Festzuschuss steigt dann von 50 auf 60 Prozent der sogenannten Regelversorgung – das ist die von allen gesetzlichen Kassen vereinbarte Basisversorgung, die von der Einzelzahnlücke bis zur Vollprothese alle nötigen Leistungen abdeckt.
Zusätzliche Extras wie Keramik bei Kronen oder Brücken oder ein Goldinlay müssen weiterhin aus eigener Tasche bezahlt werden.
Wer mit seinem Bonusheft nachweist, dass er jedes Jahr zur Kontrolle beim Zahnarzt war, erhält ab Oktober zudem einen höheren Bonus. Dann steigt der Kassenzuschuss von 60 auf 70 Prozent bei einem über fünf Jahre geführten Bonusheft und von 65 auf 75 Prozent bei einem über zehn Jahre geführten Bonusheft.
Es gibt eine Ausnahme: Die Krankenkasse kann den Beitrag auch dann auf 75 Prozent erhöhen, wenn die Kontrolluntersuchung in den zurückliegenden zehn Jahren nur einmal ausgelassen wurde.
Verkürzte Wartezeit für Schuldner
Ob Privatinsolvenz oder Firmenpleite – bislang mussten die Schuldner bis zu sechs Jahre nach dem Beginn des Insolvenzverfahrens warten, bis sie eine Restschuldbefreiung erreichen konnten. Dieser Zeitraum verkürzt sich für alle Insolvenzverfahren ab 1. Oktober auf drei Jahre.
Es solle künftig für eine Restschuldbefreiung laut Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) auch nicht mehr erforderlich sein, dass die Schuldnerinnen und Schuldner ihre Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen. Allerdings müssten sie auch weiterhin bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können – etwa einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen.
Zudem würden die Schuldner in der sogenannten Wohlverhaltensphase stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen. Außerdem werde ein neuer Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung geschaffen, wenn in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden.
Die Verfahrensverkürzung soll zunächst bis zum 30. Juni 2025 befristet werden. In diesem Zeitraum sollen etwaige Auswirkungen auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbrauchern beurteilt werden. Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt werden.
Lambrecht: „Damit können auch diejenigen Schuldnerinnen und Schuldner bei einem wirtschaftlichen Neuanfang unterstützt werden, die durch die Covid-19-Pandemie in die Insolvenz geraten sind.“ Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17. Dezember 2019 beantragt wurden, solle das derzeit sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt werden.
Verlängerter Insolvenzschutz
Mit dem Monatswechsel sollte auch die Aussetzung der Pflicht enden, eine Insolvenz innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Doch diese mit dem Beginn des Corona-Lockdowns verhängte Ausnahmereglung wurde bis Jahresende verlängert.
Das solle aber nur für Unternehmen gelten, die infolge der Covid-19-Pandemie überschuldet seien, ohne zahlungsunfähig zu sein, so das Bundesjustizministerium. Denn anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestünden bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden.
Beherzt an die Hecke
Die Schonzeit für Hecken endet am 30. September. Das schreibt das Bundesnaturschutzgesetz vor. Seit Anfang März war es nicht erlaubt, Hecken „abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen“ – sie also über dem Boden zu kürzen –, um Vögel, Kleingetier und Insekten zu schützen. Nur der sogenannte Form- und Pflegeschnitt war vom Gesetz erlaubt. Jetzt darf beherzter zur Heckenschere gegriffen werden.
Umstellung auf die „Winterzeit“
Am Sonntag, dem 25. Oktober, werden die Uhren wieder zurückgestellt von der Sommerzeit auf die mitteleuropäische Zeit (umgangssprachlich auch Winterzeit genannt). Nach 2.59 Uhr folgt nicht 3.00 Uhr, sondern wieder 2.00 Uhr.
Die Regel: Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt am letzten Sonntag im März um 2.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit, indem die Stundenzählung um eine Stunde von 2.00 Uhr auf 3.00 Uhr vorgestellt wird, und sie endet jeweils am letzten Sonntag im Oktober, wenn die Stunde wieder hinzuaddiert wird. Die Regelung gibt es in Deutschland seit 1981. Erst 1996 harmonisierten die EU-Staaten ihre Sommerzeitregelungen.
Die Pläne der EU-Kommission, die Sommerzeit abzuschaffen, sind in den Hintergrund geraten. Die Von-der Leyen-Kommission halte am Vorhaben der Juncker-Kommission fest, die Zeitumstellung abzuschaffen, hieß es in Brüssel. Doch eine Einigung der im Rat für das Thema zuständigen Verkehrsminister gibt es noch nicht.
Das Parlament unterstützte den Vorschlag für die Abschaffung der halbjährlichen Zeitumstellung. Damit der Kommissionsvorschlag Gesetz werden könne, müssten sich Rat und Parlament einigen. Als Datum für die Beendigung der Umstellungen ist noch immer der 1. April 2021 angepeilt.
Die letzte Umstellung auf Sommerzeit würde also Ende März 2021 stattfinden. Aber während der Corona-Krise ist das Thema noch weiter nach hinten geschoben worden, sodass dieser Plan gegenwärtig infrage gestellt werden sollte.
Die alte Reifenregel zwingt zum Handeln
Von Oktober bis Ostern fährt man mit Winterreifen besser. Erfahrene Automobilisten merken sich das mit der O-bis-O-Regel. Erfahrungsgemäß haben Werkstätten in den kommenden Wochen jede Menge zu tun, sodass es ratsam ist, sich schnell einen Termin zu holen, wenn man nicht selber Wagenheber und Radkreuz zur Hand nehmen will.
Mindestens 1,6 Millimeter Profiltiefe müssen die Reifen noch haben, schreibt das Gesetz vor, aber Automobilklubs warnen dringend davor, sich daran zu halten: Mindestens vier Millimeter sollten es sein. Sonst werde es kritisch bei Nässe, Schnee oder Schneematsch.
Den Schnellcheck mit der Zwei-Euro-Münze kann jeder machen: Dafür drückt man die Münze mit der Kante ins Profil. Verschwindet der silberne Rand ganz, dann hat der Reifen noch mindestens vier Millimeter und muss dieses Jahr noch nicht ausgetauscht werden.
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