Bedarfssätze steigen: „Düsseldorfer Tabelle“: Trennungskinder erhalten ab dem 1. Januar mehr Unterhalt
Ab 2023 steht Trennungskindern mehr Unterhalt zu: Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf teilte bei der Vorstellung der neuen „Düsseldorfer Tabelle“ mit, dass die Bedarfssätze angehoben werden. Genaue Informationen erhalten Sie hier.
Die seit 1962 bundesweit eingesetzte Richtlinie zur Bemessung eines angemessenen Kindesunterhalts tritt in der aktualisierten Fassung am 1. Januar 2023 in Kraft.
Der Mindestunterhalt fällt demnach so aus:
- Für Kinder von 0 bis 5 Jahre steigt er um 41 Euro auf 437 Euro.
- Für Kinder zwischen 6 und 12 Jahren haben Anspruch auf 502 Euro – 47 Euro mehr als bislang.
- In der dritten Altersgruppe von 13 bis zur Volljährigkeit sind es 588 Euro – ein Plus von 55 Euro.
Die Sätze beziehen sich jeweils auf die niedrigste Einkommensgruppe der Unterhaltspflichtigen bis 1.900 Euro netto. Für höhere Einkommen weist die Tabelle – die allerdings keine Gesetzeskraft hat, sondern als Hilfsmittel dienen soll – höhere Beträge aus.
Die Tabelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf finden Sie hier
„Düsseldorfer Tabelle“ wird regelmäßig angepasst
Auch die Bedarfssätze für volljährige Trennungskinder würden angepasst, teilte das OLG, das die Tabelle seit 1979 herausgibt, mit. Der Anspruch Studierender, die nicht bei ihren Eltern lebten, liegt bei 930 Euro.
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Anpassungen gibt es beim sogenannten Selbstbehalt, der Unterhaltspflichtigen für ihren eigenen Bedarf zusteht. Demnach stehen Nicht-Erwerbstätigen weiterhin 1.120 Euro (statt bisher 960 Euro) Selbstbehalt zu, Erwerbstätigen 1.370 Euro (statt 1.160 Euro) – ausgehend von einer Warmmiete von 520 Euro. Der Betrag kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.
Die „Düsseldorfer Tabelle“ wird bei Gesprächen des Deutschen Familiengerichtstages mit allen Oberlandesgerichten regelmäßig angepasst. Sie gilt als Richtlinie und nicht als verbindliche Regelung.
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beb/dpa
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