Windkraft, Coronaschutz, Verbandskasten – Das ändert sich im Februar für Verbraucher

Kreativität bei der Auswahl der Namen für Gesetze soll wahrscheinlich Volksnähe ausdrücken. Die neuen Vorschriften des Bundes über den Ausbau der Windenergie, mit denen auch säumige Länder geschickt unter Druck gesetzt werden sollen, beim Ausbau der Windenergie schneller voranzukommen, heißen „Wind-an-Land-Gesetz“.

Zwischen Nord und Süd, zwischen Bund und Ländern und in vielen Kommunen ist dieses Thema heftig umstritten. Ab Februar dürfte zumindest der rechtliche Aspekt etwas klarer werden. Mit dem „Wind-an-Land-Gesetz“ will die Bundesregierung die Erreichung der Klimaziele ermöglichen und die Flächen ausweiten, auf denen Windräder aufgestellt werden dürfen. Es ist eine der Regelungen und Neuerungen, die im Februar zu beachten sind.

Bislang sind laut Bundesregierung bundesweit 0,8 Prozent der Landesfläche für Windenergie an Land ausgewiesen – allerdings sind nur 0,5 Prozent tatsächlich verfügbar. Das neue Gesetz soll dafür sorgen, dass bis 2032 auf Länderebene zwei Prozent der Flächen für Windenergieanlagen verpflichtend ausgewiesen werden. Bis 2027 sollen 1,4 Prozent der Flächen für Windenergie bereitstehen. Repowering-Maßnahmen am selben Standort seien vorzuziehen.

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Schleppende Energiewende

„Wir teilen das regional fair auf, berücksichtigen dabei die Windbedingungen, den Natur- und Artenschutz und die räumlichen Ordnungen“, sagt Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne). Es bleibe Sache der Länder, zu entscheiden, wie sie ihre Flächenziele erfüllen. „Eine Verhinderungsplanung aber schließen wir aus“, so Habeck.

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Das geht so: Die Bundesländer dürften zwar weiterhin über Mindestabstände entscheiden, müssen aber sicherstellen, dass sie ihre Flächenziele erreichen und so ihren Beitrag zum Ausbau der Windenergie leisten. Machen sie das nicht, gilt die Abstandsregel von einem Kilometer zwischen Wohnbebauen und Windrädern nicht mehr.

Der Bund will auch in Landschaftsschutzgebieten die Aufstellung von Windrädern genehmigen. Das Ziel: Schon bis 2030 sollen 80 Prozent des in Deutschland verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen, um im Jahr 2045 Treibhausgasneutralität zu erreichen.

Vorzeitiges Ende des Pandemieschutzes

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung endet am 2. Februar vorzeitig. Ursprünglich sollte sie bis zum 7. April gelten. Die besonderen Hygiene-Vorkehrungen hätten vor allem in den Hochphasen der Pandemie wichtige Dienste geleistet, sagt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD), der die Verordnung kürzlich aufgehoben hat.

Umfangreiche Schutzmaßnahmen hätten Ansteckungen im Betrieb verhindert und so Arbeits- und Produktionsausfälle zu vermeiden geholfen. Aber durch die zunehmende Immunität in der Bevölkerung gehe die Zahl der Neuerkrankungen stark zurück. Bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz seien nicht mehr nötig, so der Minister.

Maskenpflicht fällt im ÖPNV und im Fernverkehr

Ebenfalls zum 2. Februar endet die Maskenpflicht im Fernverkehr der Deutschen Bahn. Im Nachhinein dieses Beschlusses von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) haben auch die Bundesländer nachgezogen und ihrerseits das Ende der Maskenpflicht im ÖPNV beschlossen. Ab Anfang Februar ist die Maske damit bundesweit in Bussen und Bahnen keine Pflicht mehr.

In Hamburg und Nordrhein-Westfalen soll die Vorschrift zum 1. Februar auslaufen, wie die dortigen Landesregierungen mitteilten. In Bremen, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland wird dies zum 2. Februar der Fall sein, meldete die „Tagesschau“. Die übrigen neun Länder haben die Maskenpflicht im Nahverkehr schon vorher beendet oder zumindest deren Abschaffung bis Anfang Februar angekündigt. Thüringen beendet die Maskenpflicht am 3. Februar – und damit als letztes Bundesland.

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Corona-Regel im Nahverkehr

Inzwischen hat auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) die bundesweite Aufhebung der Maskenpflicht in den Arztpraxen gefordert. Auch der Deutsche Hausärzteverband verlangte das. Allerdings ist Martina Wenker, die Präsidentin der Ärztekammer Niedersachsen, gegen die Abschaffung der Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen. Es sei mindestens fahrlässig, sie in vollen Wartezimmern abzuschaffen, wo Menschen am ehesten andere anstecken können, so Wenker zur „Neuen Osnabrücker Zeitung“. Zumindest im Winter solle die Maske noch gelten.

Änderungen für den Verbandskasten

Ab Februar muss ein neuer Verbandskasten her. Mit einer Übergangsfrist von einem Jahr mussten Autofahrer ihren Erste-Hilfe-Kasten im Fahrzeug bis 31. Januar auf Vordermann bringen. Denn der wurde durch die Anpassung der entsprechenden DIN-Norm, die seit dem 1. Februar 2022 gültig ist, Corona-tauglich. Künftig müssen zwei OP- oder FFP2-Gesichtsmasken enthalten sein. Man kann aber auch zwei Masken im Kasten oder im Auto mitführen, wenn der alte Verbandskasten noch nicht abgelaufen ist.

Zwar keine Pflicht, aber ebenfalls sinnvoll: Desinfektionsmittel. Dafür wurde das 40 mal 60 Zentimeter große Verbandstuch ersatzlos gestrichen und eins von zwei Dreieckstüchern darf ebenfalls wegfallen. Wer während einer Autofahrt keine Kfz-Verbandstasche dabei hat, muss nach Auskunft der ARAG Experten mit einem Bußgeld in Höhe von fünf Euro rechnen.

Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei dem Fahrzeug um das eigene, ein privat geliehenes oder einen Mietwagen handelt. Der Fahrzeugführer hat darauf zu achten, dass der Kasten an Bord ist. Motorräder sind von dieser Pflicht ausgenommen. Übrigens: Verbandskästen im Auto sind seit 1972 vorgeschrieben.

Dieselverbot in München

Ab Februar dürfen Autos mit der Schadstoffklasse Euro-4 oder schlechter nicht mehr in der Münchener Innenstadt und auf dem Mittleren Ring fahren. Ausgenommen sind allerdings Fahrzeuge von Menschen, die im Dieselsperrgebiet wohnen. Dazu gelten Sonderregeln auch für soziale und pflegerische Hilfsdienste, Schichtdienstleistende, Lieferanten lebensnotwendiger Güter, kranke Menschen, die zum Beispiel im Umland wohnen und in der Innenstadt zum Arzt müssen. Auch sie dürfen mit ihrem älteren Diesel noch in die Innenstadt.

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Stau-Report

Allerdings müssen die sich eine Lizenz kaufen, meldet die Münchner „Abendzeitung“: Drei Tage kosten 50 Euro. Für einen Monat werden 60 Euro fällig, für drei Monate sind es 90 Euro, für sechs Monate 150 Euro und für neun Monate 180 Euro. Wer die Fahrerlaubnis ein ganzes Jahr lang braucht, zahlt 200 Euro.

Die Euro-4-Norm gilt für Neufahrzeuge seit 2006 und bis 2011. Seit 2019 bestehen Fahrverbote für diese Fahrzeuge bereits in Berlin, Stuttgart, Hamburg und Frankfurt/Main. Laut Kraftfahrtbundesamt gibt es Umrüstsätze für viele ältere Dieselmodelle. Sogar eine Umrüstung von Euro-2 auf Euro-6 ist demnach möglich.

Es muss weiter Energie gespart werden

Ursprünglich hat die Bundesregierung die kurzfristigen Maßnahmen zum Absenken des Energieverbrauchs bis zum 28. Februar 2023 befristet. Weil aber weiterhin Bedarf zur Verringerung des Energieverbrauchs bestehe und die früheren russischen Energielieferungen noch nicht vollständig durch andere Lieferquellen oder erneuerbare Energien ersetzt werden können, soll die Energiespar-Verordnung bis zum 15. April 2023 verlängert werden.

Das bedeutet: Die Vorschrift zur Absenkung der Mindestraumtemperatur in Arbeitsstätten um ein Grad Celsius und die Festlegung der Höchsttemperatur in öffentlichen Arbeitsstätten auf 19 Grad sowie das Heizverbot für private Swimmingpools gelten weiter. Die Hände mit warmem Wasser zu waschen, soll ebenfalls noch nicht gestattet sein, wenn die Warmwasserbereitung ausschließlich dem Händewaschen dient. Und die Nutzung von Leuchtwerbung ist nach wie vor zwischen 22 und sechs Uhr untersagt.

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