Bei den Besuchsverboten bzw. Einschränkungen in Gärten, Garagen, Scheunen und Schuppen fehlt für Horn die Rechtsgrundlage. Diese Regelung findet sich in der Verordnung unter den Veranstaltungs-Bestimmungen. Veranstaltungen sind demnach grundsätzlich verboten, wobei es u.a. eine Ausnahme für den „privaten Wohnbereich“ gibt. Allerdings gelten jene Orte nicht als privater Wohnbereich, „die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen“, was laut Verordnung eben Gärten, Garagen, Scheunen und Schuppen betrifft.
Ab wann spricht man von einer „größeren Menschenmenge“?
Problematisch bei diesem Passus ist laut Horn, dass die Verordnung den Begriff der Veranstaltung nicht definiert und auch keine Zahl nennt, ab wann ein Treffen als Veranstaltung gilt. Daher bleibe nur der Bezug auf das Epidemiegesetz, auf dem die Verordnung ebenfalls fußt. Dort findet sich in §15 die Möglichkeiten zur Einschränkung von Veranstaltungen, „die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen“. Der Knackpunkt ist laut Horn der Begriff „größerer Menschenmengen“. „Das sind weder sechs Personen, noch ist das ein privates Kleintreffen von zwei oder drei Personen.“ Ein Verbot von derartigen Treffen sei daher gesetzwidrig – daher „dürfte der Verfassungsgerichtshof das aufheben“, so Horn.
Die Lockdown-Verordnung sei – neben jener vom März – einer der massivsten Eingriffe in die Grund- und Freiheitsrechte in der Zweiten Republik. Also sei besondere Vorsicht, größte Transparenz und umfassende Kommunikation geboten. Diesbezüglich habe sich die Regierung durchaus bemüht, anerkennt aber der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages.
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