Anwältin bringt „Klima-Klage“ gegen St. Pölten ein

Jetzt betreut sie einen neuen Fall, der in der in der niederösterreichischen Landeshauptstadt selbst spielt. Konkret geht es in der Causa um eine Gebäudeeigentürmerin, der die Installation von Photovoltaik-Modulen untersagt worden sein soll. Der Grund für das Verbot: der Schutz des Stadtbildes.

Die Entscheidung der Baubehörde, die Installation zu verbieten, wird nun durch die Kanzlei Krömer beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angefochten, wobei insbesondere eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Pauschalverbotsnorm durch den Verfassungsgerichtshof angeregt wurde. Unterstützt wird das Verfahren vom Verein Claw – Initiative für Klimarecht.

„Zur Bewältigung der Klimakrise ist die Energiewende von essenzieller Bedeutung. Generalverbote, die den Ortsbildschutz pauschal und ausnahmslos über alle anderen öffentlichen Interessen stellen, blockieren die Umsetzung dieser Mammutaufgabe spürbar. Die Devise ‚Klimaschutz ja, aber nur, wenn man ihn nicht sieht‘, geht sich im Jahr 2024 schlichtweg nicht mehr aus“, betont Florian Grabner von Claw.

Beschluss im Stadtsenat erwartet

Im St. Pöltner Rathaus sieht man die Sachlage differenzierter. „Mit Klage kann in diesem Fall nur die vor kurzem eingegangene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen den Bescheid des Stadtsenates betreffend die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage in der Schutzzone gemeint sein. Die Weiterleitung der Beschwerde an das LVwG samt dem zugehörigen Akt, unter Verzicht einer Beschwerdevorentscheidung, soll beim kommenden Termin im Stadtsenat beschlossen werden“, betont ein Sprecher.

Ganz generell, so heißt es aus dem Rathaus, handle es sich bei der Causa nicht um ein Thema, das nur die Landeshauptstadt alleine betreffe. Alle Städte und Gemeinden mit baukulturell bedeutsamen und daher schützenswertem Ortsbild seien mit dieser Thematik beschäftigt. 

Der Sprecher hält aber auch fest, „dass dass die Errichtung von PV-Anlagen in der Schutzzone schon derzeit möglich ist, wenn diese nicht vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind. PV-Anlagen sind daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen“.

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